§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist ein Idealverein mit Sitz in Krefeld und heißt Jazzklub Krefeld e.V. Er ist in dem Vereinsregister 1920 des Amtsgerichts Krefeld eingetragen (VR1920).
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat die Aufgabe
a) Jazz als Kulturgut zu fördern
b) Möglichkeiten der Fortbildung einzurichten und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
c) Jugendarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben und Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder gemäß § 5, Absatz 2. Der Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung des
Mitglieds erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
3. entfällt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem Mitglied beantragt werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung hatte, mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beitrag
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt. Der Beitrag wird am Anfang des Kalenderjahres als Jahresbeitrag fällig.
2. Wird der Jahresbeitrag auch nach drei Monaten trotz Anmahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 6 Finanzierung und Vereinsvermögen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, dem Reinerlös der durch den Verein veranstalteten Konzerte und öffentlichen Zuschüssen.
2. Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung gebunden. Ihre Verwendung ist in der Rechnungsführung nachzuweisen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7a Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der MV gehören:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl der/des Kassenwarts*in und der/des Stellvertreters*in
d. Wahl von zwei Kassenprüfern*innen und einer/einem Stellvertreter*in
(Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.)
e. Entlastung der/des Kassenwarts*in und der/des Vertreter*in
f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g. Beschlussfassung über Anträge
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung brieflich oder/und per Email einberufen.
3. Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenigstens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellen. Zu ihr ist unter Beachtung der Formalitäten gemäß Absatz 2 einzuladen.
4. Ordentliche und außerordentliche MV sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können nur aufgenommen werden, wenn dies die MV einstimmig
beschließt. Zu Beginn einer MV wählt diese einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert, von Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seiner/ihrer Stellvertreter*in, der/dem Kassenwart*in, seiner/ihrer Stellvertreter*in, der/dem Schriftführer*in und einer von der jeweiligen Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern*innen. Jedes Vorstandsmitglied übernimmt konkrete Aufgaben der Vereinsarbeit. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart*in, dem/der stellvertretenden Kassenwart*in und dem/der Schriftführer*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam, von denen eine/einer die/der Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzende und der/die Kassenwart*in sein soll. Bei Bankgeschäften auf Basis rechtsgültiger Verträge oder
Vorstandsbeschlüssen und im Rahmen ihrer Aufgaben vertreten die/der Kassenwart*in oder die/der Vorsitzende den Verein jeweils alleine.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die MV. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand tritt zu Sitzungen nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich.
4. Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die den Zwecken des Vereins dienen, kann der Vorstand Ausschüsse berufen, denen auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an:
Greenpeace e.V.
Hongkongstraße 10
20457 Hamburg.
Der Empfänger des Vereinsvermögens hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2020.